Leistungen

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Anzeige eines vorübergehenden
Gaststättengewerbes
gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 LGastG

Nach dem neuen Landesgaststättengesetz (LGastG), welches
seit 01.01.2026 in Kraft ist, ist für den Betrieb eines
vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem
Anlass keine Gestattung mehr notwendig. Es genügt diese
Anzeige.
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden (auch wenn nur
Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht jedoch nur, wenn diese
alkoholische Getränke anbieten.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Stadtverwaltung Wertheim

Gewerbe und Gaststätten

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

formlos in Textform oder über das bereitgestellte Formular

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt bei der Behörde
eingegangen sein. Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies
eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis
10.000,00 € geahndet werden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

2 Wochen vor der Veranstaltung

Hinweise

siehe Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 LGastG

Freigabevermerk

29.01.2026 Stadtverwaltung Wertheim