Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Anzeige eines vorübergehenden
Gaststättengewerbes
gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 LGastG
Nach dem neuen Landesgaststättengesetz (LGastG), welches
seit 01.01.2026 in Kraft ist, ist für den Betrieb eines
vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem
Anlass keine Gestattung mehr notwendig. Es genügt diese
Anzeige.
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für jeden (auch wenn nur
Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden).
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht jedoch nur, wenn diese
alkoholische Getränke anbieten.
Onlineantrag und Formulare
- Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
- Informationen für Gastgewerbetreibende ab 01.01.2026
- Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung Wertheim
Gewerbe und Gaststätten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
formlos in Textform oder über das bereitgestellte Formular
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 2 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn vollständig ausgefüllt bei der Behörde
eingegangen sein. Geht die Anzeige verspätet ein, stellt dies
eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis
10.000,00 € geahndet werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
2 Wochen vor der Veranstaltung
Hinweise
siehe Vertiefende Informationen
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 LGastG
Freigabevermerk
29.01.2026 Stadtverwaltung Wertheim