
Heiraten im Ausland
Von der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bis zur Anerkennung einer Scheidung im Ausland. Bei einer Eheschließung im Ausland sind einige Formalitäten zu beachten.

Auf dieser Themenseite finden Sie in Informationen zum Thema "Heiraten im Ausland". Die nicht abschließenden Ausführungen dienen zur schnellen Orientierung, ersetzen allerdings in keinster Weise eine Beratung des Einzelfalls durch das Standesamt.
Ehefähigkeitszeugnis
Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die rechtliche Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Bitte beachten Sie, dass hierfür die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig ist.Verfahrensbeschreibung "Ehefähigkeitszeugnis beantragen"
Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe
Namensführung
Urkundlicher Nachweis einer im Ausland geschlossener Ehe
Als Nachweis über die im Ausland geschlossene Ehe dient die dort ausgestellte Urkunde. Gegebenenfalls ist eine deutschsprachige Übersetzung erforderlich.
Viele im Ausland ausgestellte Urkunden müssen legalisiert, mit einer Apostille versehen oder im Amtshilfeverfahren überprüft sein, um im deutschen Rechtsbereich anerkannt zu werden.
Informationen über die Form der Urkunde oder Überbeglaubigungen erhalten Sie bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen.
Beantragung eines Eheregisters
Eine Verpflichtung, die Ehe in Deutschland nachbeurkunden zu lassen besteht nicht.
Nach der Eheschließung im Ausland kann beim Wohnsitzstandesamt ein Eheregister beantragt werden. Diese deutsche Urkunde beweist die Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.
Da die hierfür vorzulegenden Unterlagen sehr unterschiedlich sind, erfragen Sie diese am besten telefonisch.
Grundsätzlich können nur Original-Dokumente, gegebenenfalls mit Legalisation/Apostille (keine Kopien) akzeptiert werden.
Unterlagen in fremder Sprache sind mit Übersetzungen von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer vorzulegen.Liste ermächtigter Dolmetscher/Übersetzer
Scheidung im Ausland
Wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, bedarf dies in den meisten Fällen einer Anerkennung in Deutschland. Für Wertheim zuständig ist das in der Regel das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Die vorzulegenden Unterlagen sind sehr verschieden. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Oberlandesgerichtes oder beim Standesamt.Information zum Anerkennungsverfahren beim OLG Karlsruhe
Einer Anerkennung bedarf es in der Regel nicht, wenn die Scheidung in einem der folgenden Mitgliedsstaaten der EU nach dem genannten Datum ergangen ist:
Nach dem 01.03.2001 in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich
Nach dem 01.05.2004 in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn oder Zypern
Nach dem 01.01.2007 in Bulgarien oder Rumänien
Nach dem 01.07.2013 in Kroatien
In den genannten Staaten wird eine Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen ausgestellt, welche ohne Übersetzung (mit Ausnahme von Bulgarien, Griechenland und Zypern) vorgelegt werden kann.Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen