
Plakatierungserlaubnis beantragen
Plakate sollen eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hinweisen. Zwar sind Straßen in der Regel der Öffentlichkeit, also dem Gemeindegebrauch, gewidmet, allerdings geht das Anbringen von Plakaten über diesen Gemeindegebrauch hinaus. Wollen Sie Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen, müssen Sie folglich eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen.
Beispiele für solche Sondernutzungen sind:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke werden beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine oder Kirchen
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Disko- und Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert.
- Politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Online-Verfahren
Plakatierung an Straßen – Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) online beantragen
Voraussetzungen
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen.
Die Vorgaben zur Sondernutzung sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern – bei gleichzeitiger Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Eine Überfrachtung des öffentlichen Raumes soll grundsätzlich vermieden werden.
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen gegebenenfalls einen Entwurf des Werbeplakats (Größe und Anzahl).
Fristen
Erfragen Sie die genauen Fristen bitte bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Das Anbringen von Plakaten ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebühren werden in der Sondernutzungserlaubnis aufgeführt. Bei weiteren Fragen erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Sonstiges
Plakatierungen sind nur innerorts erlaubt. Hier sind die Ortstafeln zu beachten.
Rechtsgrundlage
- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- Örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- § 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)